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Satzung

In der Satzung sind alle Rechte und Pflichten der Mitglieder und des Vorstands geregelt. Informieren Sie sich bitte. Aktueller Stand von 2013.

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§ 1 Name, Sitz, Rechtsform

Der Verein führt den Namen:

"Obst- u. Gartenbauverein Schwalbach e.V."

Der Sitz des Vereins ist 35641 Schöffengrund-Schwalbach. Der Verein ist unter der Nr. VR1174 in das Vereinsregister beim Amtsgericht Wetzlar eingetragen.

Der Verein ist dem Kreisverband Wetzlar angeschlossen.

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

Zweck des Vereins ist die Förderung des Obst- und Gartenbaues, des Naturschutzes, der Landschaftspflege und des Umweltschutzes.

Hierbei werden keine erwerbswirtschaftlichen Zwecke verfolgt.

Der Verein unterstützt alle Bemühungen, eine gesunde Kulturlandschaft sowie Lebensräume für Pflanzen und Tiere zu erhalten und zu schaffen.

Er fördert außerdem den Naturschutz im besiedelten Bereich sowie die Verschönerung und Erneuerung unseres Dorfes.

Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell neutral.

§ 3 Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung 1977 in der jeweils gültigen Fassung.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft

Die Aufnahme in den Verein erfolgt durch eine schriftliche Beitrittserklärung an den Vorstand. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Bei Ablehnung des Bewerbers ist dem Antragsteller vom Vorstand entsprechende Mitteilung zu machen.

Jugendliche unter 18 Jahre bedürfen der Erlaubnis der Erziehungsberechtigten.

Zu Ehrenmitgliedern können ernannt werden, Personen die sich besonders für die Belange des Vereins eingesetzt, mindestens 25jährige Mitgliedschaft und die Vollendung des 75. Lebensjahres erreicht haben.

Abweichend zu vorgenannter Regelung, kann mit Zustimmung der Mitgliederversammlung der Vorstand besonders verdiente Mitglieder zu Ehrenmitglieder ernennen.

Als fördernde Mitglieder können unbescholtene natürliche oder juristische Personen aufgenommen werden, die durch ihren Beitritt ihre Verbundenheit mit dem Verein bekunden wollen.

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder sind berechtigt an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen sowie die individuellen Einrichtungen des Vereins zu nutzen.

Die Mitglieder haben die Pflicht, im Sinne des Paragraphen 2 der Satzung, den Verein zu unterstützen und bei der Gestaltung der Vereinsarbeit aktiv mitzuwirken.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds, durch freiwilligen Austritt, Ausschluß aus dem Verein oder Verlust der Rechtsfähigkeit der juristischen Person.

Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Er ist nur zum Schluß eines Kalenderjahres möglich.

Ein Ausschluß eines Mitglieds kann von dem Vorstand beschlossen werden.

Gründe für einen Ausschluß können sein:

ständige, den Verein zuwiderlaufende Tätigkeit

Verweigerung der Beitragszahlung

Beitragsrückstand von mehr als zwei Jahren, wenn entsprechende Mahnungen an die zuletzt bekannte Anschrift vorausgegangen sind.

Gegen den Beschluß des Vorstandes steht dem Ausgeschlossenen innerhalb einer Frist von einem Monat das Recht der Berufung an die nächste Mitgliederversammlung zu, deren Entscheidung endgültig ist. In der Zwischenzeit ruhen die Mitgliedsrechte.

§ 7 Mitgliedsbeiträge

Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages und Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung festgelegt.

§ 8 Organe des Vereins

Vereinsorgane sind:

die Mitgliederversammlung

der Vorstand.

§ 9 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung setzt sich aus den Vereinsmitgliedern zusammen und ist das oberste Beschlußorgan.

Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt und wird vom Vereinsvorsitzenden oder im Verhinderungsfalle von seinem Stellvertreter geleitet. Die Einladung dazu muß mindestens 14 Tage vorher erfolgen und ist mit Bekanntgabe der Tagesordnung in den "Schöffengrunder Nachrichten" (Mitteilungsblatt) zu veröffentlichen.

Auswärtige Mitglieder die nicht im Verbreitungsgebiet des Mitteilungsblattes sind, werden schriftlich eingeladen.

Stimmberechtigt sind Mitglieder nach Erreichung des 18. Lebensjahres.

Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung müssen spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung einem Vorstandsmitglied mitgeteilt werden.

Auf Antrag von mindestens einem Drittel der Stimmberechtigten ist innerhalb einer vierwöchigen Frist eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.

In dem Antrag müssen die zu behandelnden Tagesordnungspunkte bezeichnet sein.

Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlußfähig, wenn zu ihr ordnungsgemäß eingeladen worden ist.

Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.

Satzungsänderungen bedürfen der 2/3 Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit auf die Dauer von zwei Jahren gewählt.

Die gleichzeitige Neubesetzung des kompletten Vorstandes ist nicht vorgesehen. Der 1. und 2. Vorsitzende, der 1. und 2. Rechnungsführer und der 1. und 2. Schriftführer werden im jährlichen Turnus abwechselnd auf die Dauer von zwei Jahren gewählt.

Wenn kein anderes Wahlverfahren von der Versammlung beschlossen wird, geschieht die Wahl mittels Stimmzettel grundsätzlich geheim.

Ein Wahlverfahren per Akklamation ist nur mit Zustimmung aller anwesenden Stimmberechtigten möglich.

Gewählt ist der Bewerber, der die meisten Stimmen erhält.

Der Vorstand hat die Fortdauer der Vertretungsmacht bis zur Neuwahl eines Vorstandes.

Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, deren Richtigkeit von dem Schriftführer und dem Sitzungsleiter zu bescheinigen ist.

§ 10 Aufgaben der Mitgliederversammlung

Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:

Beratung und Beschlußfassung über eingebrachte Anträge

Wahl der Vorstandsmitglieder

Festsetzung der Mitgliedsbeiträge

Genehmigung der Jahresrechnung

Entlastung des Vorstandes und der Rechnungsführer

Beschlußfassung über Satzungsänderungen

Wahl eines Kassenprüfers für zwei Rechnungsjahre

Entscheidung über Beschwerden von Mitgliedern gegen den Ausschluß aus dem Verein

Beschlußfassung über die Auflösung des Vereins

Benennung von Ehrenmitgliedern.

§ 11 Vorstand

Der Vorstand setzt sich wie folgt zusammen

geschäftsführender Vorstand:

1.Vorsitzender

2.Vorsitzender

1.Rechnungsführer (Kassierer)

2.Rechnungsführer

1.Schriftführer

2.Schriftführer

erweiterter Vorstand:

fünf Beisitzer -bestehend aus:

 drei Beisitzer von der Mitgliederversammlung gewählt sowie

je ein Beisitzer der bestehenden Abteilungen, Arbeitsgemeinschaften oder -gruppen.

Der Vorstand im Sinne des §26 BGB besteht aus dem 1. und dem 2. Vorsitzenden. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln vertretungsberechtigt.

Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins nach den Beschlüssen und Richtlinien der Mitgliederversammlung ehrenamtlich.

Der Vorsitzende oder sein Stellvertreter lädt zu den Vorstandssitzungen ein und leitet diese. Über den Ablauf und den Beschlüssen ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Protokollführer und dem Sitzungsleiter zu unterzeichnen ist.

Der Vorstand ist bei Anwesenheit der Hälfte der Vorstandsmitglieder beschlußfähig.

Der Vorstand beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Sitzungsleiters.

§ 12 Rechnungswesen

Der Rechnungsführer ist für die ordnungsgemäße Erledigung der Kassengeschäfte verantwortlich.

Über alle Einnahmen und Ausgaben ist Buch zu führen.

§ 13 Kassenprüfer

Die von der Mitgliederversammlung gewählten zwei Rechnungsprüfer überwachen die Kassengeschäfte des Vereins.

Eine Überprüfung hat mindestens einmal im Jahr zu erfolgen. Über das Ergebnis ist in der Mitgliederversammlung zu berichten. Bei jeder Mitgliederversammlung ist ein Kassenprüfer für die Dauer von zwei Geschäftsjahren zu wählen.

§ 14 Abteilungen, Arbeitsgemeinschaften /-gruppen

Abteilungen, Arbeitsgemeinschaften oder /-gruppen können sich im Rahmen der Vereinszwecke bilden. Sie regeln ihr Eigenleben nach ihrer Geschäftsordnung.

Über die Bildung einer Abteilung/Gruppe entscheidet der Vorstand.

§ 15 Datenschutz

1.)Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der Vorgaben der EU-DSGVO und des BDSG personenbezogene Daten der Mitglieder verwendet.

2.) Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Vorraussetzungen vorliegen, hat jedes Vereinsmitglied die folgenden Rechte:

    a) Das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DSGVO

    b) Das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DSGVO

    c) Das Recht auf Löschung nach Artikel 17 DSGVO

    d) Das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DSGVO

    e) Das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Artikel 20 DSGVO

    f) Das Widerspruchsrecht nach Artikel 21 DSGVO

    g) Das Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde nach Artikel 77             DSGVO

3.) Den Organen des Vereins, allen Mitgliedern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen zur Auftragserfüllung erforderlichen Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden dieser Personen aus dem Verein hinaus.

§ 16 Vereinsauflösung

Der Verein wird aufgelöst, wenn in einer hierzu einberufenen Mitgliederversammlung mindestens 4/5 der Mitglieder vertreten sind und mit 3/4 der abgegebenen Stimmen die Auflösung beschließt.

Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlußfähig, so kann nach Ablauf eines Monats eine neue Mitgliederversammlung einberufen werden, in der der Beschluß zur Auflösung des Vereins ohne Rücksicht auf die Zahl der Stimmberechtigten mit einer Mehrheit von 3/4 der vertretenen Stimmen gefaßt wird.

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vereinsvermögen an die Gemeinde Schöffengrund, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Ortsteil Schwalbach, im Sinne dieser Satzung zu verwenden hat.

Vor Durchführung ist das Finanzamt hierzu zu hören.

§ 17 Inkrafttreten

Die Satzung in der vorliegenden Form wurde am (27. Januar 2001)
(16. Febr. 2013) 09.Februar 2019 in der Mitgliederversammlung mit der erforderlichen Stimmenmehrheit beschlossen.

(Die Satzung tritt am 28. Januar 2001 in Kraft).

(Die Satzung tritt am 17. Febr. 2013 in Kraft).

Die Satzung tritt am 10. Febr. 2019 in Kraft.

35641 Schöffengrund-Schwalbach, den 10. Febr. 2019

Unterschriften:

    Martin Heise        Andrea Weichl

 

OGV Schwalbach e.V. D 35641 Schöffengrund  | info@ogv-schwalbach.de
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