Satzung
In der Satzung sind
alle Rechte und Pflichten der
Mitglieder und des Vorstands
geregelt. Informieren Sie sich
bitte. Aktueller Stand von 2013.
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§ 1
Name, Sitz, Rechtsform
Der Verein führt den
Namen:
"Obst- u.
Gartenbauverein Schwalbach e.V."
Der Sitz des Vereins
ist 35641 Schöffengrund-Schwalbach.
Der Verein ist unter der Nr. VR1174
in das Vereinsregister beim
Amtsgericht Wetzlar eingetragen.
Der Verein ist dem
Kreisverband Wetzlar angeschlossen.
Das Geschäftsjahr des
Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2
Zweck des Vereins
Zweck
des Vereins ist die Förderung des
Obst- und Gartenbaues, des
Naturschutzes, der Landschaftspflege
und des Umweltschutzes.
Hierbei
werden keine erwerbswirtschaftlichen
Zwecke verfolgt.
Der
Verein unterstützt alle Bemühungen,
eine gesunde Kulturlandschaft sowie
Lebensräume für Pflanzen und Tiere
zu erhalten und zu schaffen.
Er
fördert außerdem den Naturschutz im
besiedelten Bereich sowie die
Verschönerung und Erneuerung unseres
Dorfes.
Der
Verein ist parteipolitisch und
konfessionell neutral.
§ 3
Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt
ausschließlich und unmittelbar
gemeinnützige Zwecke im Sinne des
Abschnitts "Steuerbegünstigte
Zwecke" der Abgabenordnung 1977 in
der jeweils gültigen Fassung.
Der Verein ist
selbstlos tätig; er verfolgt nicht
in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke.
Mittel des Vereins
dürfen nur für die satzungsmäßigen
Zwecke verwendet werden. Die
Mitglieder erhalten keine
Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person
durch Ausgaben, die dem Zweck des
Vereins fremd sind oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen
begünstigt werden.
§ 4
Mitgliedschaft
Die Aufnahme in den
Verein erfolgt durch eine
schriftliche Beitrittserklärung an
den Vorstand. Über die Aufnahme
entscheidet der Vorstand. Bei
Ablehnung des Bewerbers ist dem
Antragsteller vom Vorstand
entsprechende Mitteilung zu machen.
Jugendliche unter 18
Jahre bedürfen der Erlaubnis der
Erziehungsberechtigten.
Zu Ehrenmitgliedern
können ernannt werden, Personen die
sich besonders für die Belange des
Vereins eingesetzt, mindestens
25jährige Mitgliedschaft
und die Vollendung des 75.
Lebensjahres erreicht
haben.
Abweichend zu
vorgenannter Regelung, kann mit
Zustimmung der Mitgliederversammlung
der Vorstand besonders verdiente
Mitglieder zu Ehrenmitglieder
ernennen.
Als fördernde
Mitglieder können unbescholtene
natürliche oder juristische Personen
aufgenommen werden, die durch ihren
Beitritt ihre Verbundenheit mit dem
Verein bekunden wollen.
§ 5
Rechte und Pflichten der
Mitglieder
Die Mitglieder sind
berechtigt an allen Veranstaltungen
des Vereins teilzunehmen sowie die
individuellen Einrichtungen des
Vereins zu nutzen.
Die Mitglieder haben
die Pflicht, im Sinne des
Paragraphen 2 der Satzung, den
Verein zu unterstützen und bei der
Gestaltung der Vereinsarbeit aktiv
mitzuwirken.
§ 6
Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft
endet mit dem Tod des Mitglieds,
durch freiwilligen Austritt,
Ausschluß aus dem Verein oder
Verlust der Rechtsfähigkeit der
juristischen Person.
Der freiwillige
Austritt erfolgt durch schriftliche
Erklärung gegenüber dem Vorstand. Er
ist nur zum Schluß eines
Kalenderjahres möglich.
Ein Ausschluß eines
Mitglieds kann von dem Vorstand
beschlossen werden.
Gründe für einen
Ausschluß können sein:
•
ständige, den Verein
zuwiderlaufende Tätigkeit
•
Verweigerung der
Beitragszahlung
•
Beitragsrückstand von mehr
als zwei Jahren, wenn entsprechende
Mahnungen an die zuletzt bekannte
Anschrift vorausgegangen sind.
Gegen den Beschluß des
Vorstandes steht dem
Ausgeschlossenen innerhalb einer
Frist von einem Monat das Recht der
Berufung an die nächste
Mitgliederversammlung zu, deren
Entscheidung endgültig ist. In der
Zwischenzeit ruhen die
Mitgliedsrechte.
§ 7
Mitgliedsbeiträge
Von den Mitgliedern
werden Beiträge erhoben. Die Höhe
des Jahresbeitrages und Fälligkeit
werden von der Mitgliederversammlung
festgelegt.
§ 8
Organe des Vereins
Vereinsorgane sind:
•
die Mitgliederversammlung
•
der Vorstand.
§ 9
Mitgliederversammlung
Die
Mitgliederversammlung setzt sich aus
den Vereinsmitgliedern zusammen und
ist das oberste Beschlußorgan.
Die
Mitgliederversammlung findet
mindestens einmal jährlich statt und
wird vom Vereinsvorsitzenden oder im
Verhinderungsfalle von seinem
Stellvertreter geleitet. Die
Einladung dazu muß mindestens 14
Tage vorher erfolgen und ist mit
Bekanntgabe der Tagesordnung in den
"Schöffengrunder Nachrichten"
(Mitteilungsblatt) zu
veröffentlichen.
Auswärtige Mitglieder
die nicht im Verbreitungsgebiet des
Mitteilungsblattes sind, werden
schriftlich eingeladen.
Stimmberechtigt sind
Mitglieder nach Erreichung des 18.
Lebensjahres.
Anträge auf Ergänzung
der Tagesordnung müssen spätestens
eine Woche vor der
Mitgliederversammlung einem
Vorstandsmitglied mitgeteilt werden.
Auf Antrag von
mindestens einem Drittel der
Stimmberechtigten ist innerhalb
einer vierwöchigen Frist eine
außerordentliche
Mitgliederversammlung einzuberufen.
In dem Antrag müssen
die zu behandelnden
Tagesordnungspunkte bezeichnet sein.
Die
Mitgliederversammlung ist ohne
Rücksicht auf die Zahl der
anwesenden Mitglieder beschlußfähig,
wenn zu ihr ordnungsgemäß eingeladen
worden ist.
Die
Mitgliederversammlung beschließt mit
einfacher Stimmenmehrheit.
Stimmengleichheit bedeutet
Ablehnung.
Satzungsänderungen
bedürfen der 2/3 Mehrheit der
abgegebenen Stimmen.
Die Mitglieder des
Vorstandes werden von der
Mitgliederversammlung mit einfacher
Stimmenmehrheit auf die Dauer von
zwei Jahren gewählt.
Die gleichzeitige
Neubesetzung des kompletten
Vorstandes ist nicht vorgesehen. Der
1. und 2. Vorsitzende, der 1. und 2.
Rechnungsführer und der 1. und 2.
Schriftführer werden im jährlichen
Turnus abwechselnd auf die Dauer von
zwei Jahren gewählt.
Wenn kein anderes
Wahlverfahren von der Versammlung
beschlossen wird, geschieht die Wahl
mittels Stimmzettel grundsätzlich
geheim.
Ein Wahlverfahren per
Akklamation ist nur mit Zustimmung
aller anwesenden Stimmberechtigten
möglich.
Gewählt ist der
Bewerber, der die meisten Stimmen
erhält.
Der Vorstand hat die
Fortdauer der Vertretungsmacht bis
zur Neuwahl eines Vorstandes.
Über die
Mitgliederversammlung ist eine
Niederschrift zu fertigen, deren
Richtigkeit von dem Schriftführer
und dem Sitzungsleiter zu
bescheinigen ist.
§
10 Aufgaben der
Mitgliederversammlung
Die Aufgaben der
Mitgliederversammlung sind:
•
Beratung und Beschlußfassung
über eingebrachte Anträge
•
Wahl der Vorstandsmitglieder
•
Festsetzung der
Mitgliedsbeiträge
•
Genehmigung der
Jahresrechnung
•
Entlastung des Vorstandes und
der Rechnungsführer
•
Beschlußfassung über
Satzungsänderungen
•
Wahl eines Kassenprüfers für
zwei Rechnungsjahre
•
Entscheidung über Beschwerden
von Mitgliedern gegen den Ausschluß
aus dem Verein
•
Beschlußfassung über die
Auflösung des Vereins
•
Benennung von
Ehrenmitgliedern.
§
11 Vorstand
Der Vorstand setzt
sich wie folgt zusammen
geschäftsführender
Vorstand:
1.Vorsitzender
2.Vorsitzender
1.Rechnungsführer
(Kassierer)
2.Rechnungsführer
1.Schriftführer
2.Schriftführer
erweiterter Vorstand:
fünf Beisitzer
-bestehend aus:
• drei
Beisitzer von der
Mitgliederversammlung gewählt sowie
•
je ein Beisitzer der bestehenden
Abteilungen, Arbeitsgemeinschaften
oder -gruppen.
Der Vorstand im Sinne
des §26 BGB besteht aus dem 1. und
dem 2. Vorsitzenden. Sie vertreten
den Verein gerichtlich und
außergerichtlich. Jedes
Vorstandsmitglied ist einzeln
vertretungsberechtigt.
Der Vorstand führt die
Geschäfte des Vereins nach den
Beschlüssen und Richtlinien der
Mitgliederversammlung ehrenamtlich.
Der Vorsitzende oder
sein Stellvertreter lädt zu den
Vorstandssitzungen ein und leitet
diese. Über den Ablauf und den
Beschlüssen ist eine Niederschrift
zu fertigen, die vom Protokollführer
und dem Sitzungsleiter zu
unterzeichnen ist.
Der Vorstand ist bei
Anwesenheit der Hälfte der
Vorstandsmitglieder beschlußfähig.
Der Vorstand
beschließt mit einfacher
Stimmenmehrheit. Bei
Stimmengleichheit entscheidet die
Stimme des Sitzungsleiters.
§
12 Rechnungswesen
Der Rechnungsführer
ist für die ordnungsgemäße
Erledigung der Kassengeschäfte
verantwortlich.
Über alle Einnahmen
und Ausgaben ist Buch zu führen.
§
13 Kassenprüfer
Die von der
Mitgliederversammlung gewählten zwei
Rechnungsprüfer überwachen die
Kassengeschäfte des Vereins.
Eine Überprüfung hat
mindestens einmal im Jahr zu
erfolgen. Über das Ergebnis ist in
der Mitgliederversammlung zu
berichten. Bei jeder
Mitgliederversammlung ist ein
Kassenprüfer für die Dauer von zwei
Geschäftsjahren zu wählen.
§
14 Abteilungen,
Arbeitsgemeinschaften /-gruppen
Abteilungen,
Arbeitsgemeinschaften oder /-gruppen
können sich im Rahmen der
Vereinszwecke bilden. Sie regeln ihr
Eigenleben nach ihrer
Geschäftsordnung.
Über die Bildung einer
Abteilung/Gruppe entscheidet der
Vorstand.
§
15 Datenschutz
1.)Zur Erfüllung der
Zwecke und Aufgaben des Vereins
werden unter Beachtung der Vorgaben
der EU-DSGVO und des BDSG
personenbezogene Daten der
Mitglieder verwendet.
2.) Soweit die in den
jeweiligen Vorschriften
beschriebenen Vorraussetzungen
vorliegen, hat jedes Vereinsmitglied
die folgenden Rechte:
a)
Das Recht auf Auskunft nach Artikel
15 DSGVO
b)
Das Recht auf Berichtigung nach
Artikel 16 DSGVO
c)
Das Recht auf Löschung nach Artikel
17 DSGVO
d)
Das Recht auf Einschränkung der
Verarbeitung nach Artikel 18 DSGVO
e)
Das Recht auf Datenübertragbarkeit
nach Artikel 20 DSGVO
f)
Das Widerspruchsrecht nach Artikel
21 DSGVO
g)
Das Recht auf Beschwerde bei einer
Aufsichtsbehörde nach Artikel 77
DSGVO
3.) Den Organen des
Vereins, allen Mitgliedern oder
sonst für den Verein Tätigen ist es
untersagt, personenbezogene Daten
unbefugt zu anderen als dem
jeweiligen zur Auftragserfüllung
erforderlichen Zweck zu verarbeiten,
bekannt zu geben, Dritten zugänglich
zu machen oder sonst zu nutzen.
Diese Pflicht besteht auch über das
Ausscheiden dieser Personen aus dem
Verein hinaus.
§
16 Vereinsauflösung
Der Verein wird
aufgelöst, wenn in einer hierzu
einberufenen Mitgliederversammlung
mindestens 4/5 der Mitglieder
vertreten sind und mit 3/4 der
abgegebenen Stimmen die Auflösung
beschließt.
Ist die
Mitgliederversammlung nicht
beschlußfähig, so kann nach Ablauf
eines Monats eine neue
Mitgliederversammlung einberufen
werden, in der der Beschluß zur
Auflösung des Vereins ohne
Rücksicht auf die Zahl der
Stimmberechtigten mit einer
Mehrheit von 3/4 der vertretenen
Stimmen gefaßt wird.
Bei Auflösung oder
Aufhebung des Vereins oder bei
Wegfall seines bisherigen Zweckes
fällt das Vereinsvermögen an die
Gemeinde Schöffengrund, die es
unmittelbar und ausschließlich für
gemeinnützige Zwecke im Ortsteil
Schwalbach, im Sinne dieser
Satzung zu verwenden hat.
Vor Durchführung ist
das Finanzamt hierzu zu hören.
§
17 Inkrafttreten
Die Satzung in der
vorliegenden Form wurde am (27.
Januar 2001)
(16. Febr. 2013)
09.Februar 2019 in der
Mitgliederversammlung mit der
erforderlichen Stimmenmehrheit
beschlossen.
(Die Satzung
tritt am 28. Januar 2001 in
Kraft).
(Die Satzung
tritt am 17. Febr. 2013 in
Kraft).
Die Satzung tritt am
10. Febr. 2019 in
Kraft.
35641
Schöffengrund-Schwalbach, den 10.
Febr. 2019
Unterschriften:
Martin Heise
Andrea Weichl